Wegzugs- Akte
Wer als Deutscher ins Ausland zieht, kann zehn Jahre lang der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen. Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen und liefert eine Überschlagsrechnung.
Vorbelegt mit einem Beispielfall: Verkehrspilot einer Emirates-Fluggesellschaft, Wegzug in die VAE. Alle Werte überschreiben.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Alle Voraussetzungen liegen vor. Erfasst werden 112.500 € an nicht ausländischen Einkünften, besteuert mit dem Steuersatz für sämtliche Einkünfte.
- erfülltPerson und VorbelastungDeutsche Staatsangehörige, 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug (erforderlich: fünf).§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG
- erfülltZehnjahreszeitraumWegzug 2021, erfasst sind die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2031. Geprüft wird 2026.§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG
- erfülltAnsässigkeit und niedrige BesteuerungAusländische Steuer auf 77.000 €: 0 €, deutsche Vergleichssteuer 21.204 €. Zweidrittelgrenze 14.136 € — unterschritten, niedrige Besteuerung.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG
- erfülltWesentliche wirtschaftliche InteressenNr. 1 nicht erfüllt · Nr. 2 erfüllt (86,2 % von 130.500 €, nicht ausländisch 112.500 €) · Nr. 3 erfüllt (380.000 € von 900.000 €)§ 2 Abs. 3 AStG — eine Nummer genügt
- erfülltFreigrenzeNicht ausländische Einkünfte 112.500 € gegenüber der Freigrenze von 16.500 €. Maßgeblich sind die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte, abgeltend besteuerte eingeschlossen.§ 2 Abs. 1 Satz 3 AStG, AEAStG Rn. 20–22
Berechnung
- Spalte I — § 49 EStG
- 14.400 €
- Spalte II — Zusatzeinkünfte
- 98.100 €
- Bemessungsgrundlage § 2 Abs. 1 AStG
- 112.500 €
- Spalte III — ausländische Einkünfte
- 18.000 €
- Sämtliche Einkünfte
- 130.500 €
- zzgl. Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- 12.348 €
- Tarifliche Steuer darauf (§ 32a EStG 2026)
- 48.860 €
- Besonderer Steuersatz (§ 2 Abs. 5 AStG)
- 34,2 %
- Einkommensteuer auf 112.500 €
- 38.479,71 €
- Nachrichtlich: nur § 49-Einkünfte
- 1.786,27 €
- Mehrbelastung durch § 2 AStG
- 36.693,44 €
Der Vordruck ASt 1 A hat dafür kein Feld
Zusatzeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lassen sich in der Anlage nicht erklären: In Spalte II sind die Zeilen 72, 73, 79 und 80 durch einen Balken gesperrt, und die Zeilen 74 bis 78 sind dort nicht einmal in Felder unterteilt.
Der Vordruck unterstellt, dass Arbeitslohn entweder unter § 49 EStG fällt (Spalte I, meist mit Lohnsteuerabzug, vgl. Zeile 120) oder ausländische Einkunft nach § 34d Nr. 5 EStG ist (Spalte III). Der dritte Fall — im Ausland ausgeübte Arbeit, die weder im Inland ausgeübt oder verwertet wird noch in einem ausländischen Staat ausgeübt wird — ist nicht vorgesehen.
- Betrag in einer gesonderten Anlage zu Spalte II erklären und auf die gesperrten Zeilen hinweisen.
- Ermittlung nach deutschem Recht beilegen: Bruttoarbeitslohn, Werbungskosten, Einsatzorte, Aufteilung.
- Zeile 120 greift nicht — ein Lohnsteuerabzug hat nicht stattgefunden.
- Die Sperre ist eine Gestaltung des Vordrucks, keine Einschränkung des § 2 Abs. 1 AStG. Ein Abweichen vom Vordruck sollte im Begleitschreiben begründet werden.
Rechtsstand für 2025 und 2026 unverändert: Freigrenze 16.500 €, Vergleichseinkommen 77.000 €, Drittel- und Zweidrittelgrenze, 30 % / 62.000 € bei Einkünften, 30 % / 154.000 € beim Vermögen. Grundlagen: § 2 AStG, § 34d EStG, AEAStG vom 22.12.2023, BFH IX R 37/21, BFH I R 19/06, Tarif nach § 32a EStG. Die Steuerberechnung ist eine Überschlagsrechnung ohne Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Solidaritätszuschlag; § 2 Abs. 6 AStG und ein etwaiges DBA sind gesondert zu prüfen.